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Meersäulizunft

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Einzigartig

Meersäulizunft

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Dynamisch & schnell

Meersäulizunft

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Belesen

Meersäulizunft

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Schlicht cool

Meersäulizunft

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Keine Köfferlifasnächtler

Meersäulizunft

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Zusammenhalt

Meersäulizunft

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Offen für Neues

    Vorbemerkung: Der Einfachheithalber wird in den folgenden Direktiven bei allen Personen im Allgemeinen und bei Chargeninhaber-innen und Chargeninhabern im Speziellen die männliche Form ange-wendet, es sei denn es besteht ein ausdrücklicher Bezug zur Weiblichkeit: Z. Bsp. die Schwangere, die Prostituierte, die Hebamme, die Podologin, die Kosmetikerin, die Krankenschwester, die Ärztin, die Mutter, die Grossmutter, die Hinter- oder Vorderzimmerdame, die Kantonsrätin, die Rentnerin etc.

    §1 Nutzen und Sinnhaftigkeit der Meersäulizunft und des Meersäuliessens

    1. Zweck der ehrwürdigen Meersäulizunft ist die Durchführung einer GV (§4) nach dem sehr anstrengenden, illustren und fürstlichen Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli und nach dem anschliessenden kulinarisch, gustatorisch und olfaktorisch brillianten Meersäuliessen (§5) sowie die Verteilung der Aufgaben in der Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung desselben, das Führen eines Zunftkässeli (§6) für die Zechprellereien (Ausnahme: siehe Fussnote zu §4 Art.7), Bussen, Ausgaben während des Gelages und Besäufnisses, damit die lästige «Wer hat was bezahlt» Abrechnerei endlich ein Ende hat, sowie die Führung eines angemessenen Auszeichnungs- und Ehrentitelwesens (§ 7 u. 8).
    2. Das traditionelle und aussergewöhnliche Meersäuliessen (§5) vor der GV (§4) besteht aus einem aufgedunsenen, orexigenen und saftigen «Cordon blö» und Unmengen an anorexigenen alkoholischen* und nicht alkoholischen Getränken sowie originellen Trinksprüchen**. Solche müssen zwei Tage vor dem heiligen Anlass in schriftlicher Form dem Zeremonienmeister (§3. Art. 4), -zwecks Überprüfung des intellektuellen Inhalts-, vorgelegt werden.

    * Zu den alkoholischen Getränken gehören, Biere, Weissweine, Rotweine, Tagessuppe, Röteli, Sorgenbrecher, Aquavit, Rachenputzer, Korn, Absackerli, Fusel, Äntäbisi, Moggeschiss etc..

    **   Beim Trinken dürfen z. Bsp. folgende vom Zeremonienmeister (§3. Art. 4) bereits genehmigte Trinksprüche verwendet werden: «Ordentlich einen Reinzimmern», «Eins hinter die Binde kippen», «Sich den Helm lackieren», «Sich einen in den Damm biebern», Sich mal wieder g‘schmeidig untern Zapfhahn legen», «Den Rachen mit Destillaten ausstatten»,«Die Festplatte löschen», «Sich die Rinne verzinken», «Einen in die Sakristei orgeln», «Einen zwischen die Kiemen peitschen», «Einen Getränkeunfall starten», «Kommt, wir Fluten uns den Schädel», «Ein paar Krawallbrausen hinter die Fresstapete reinsaufen bis zum Pupillenstillstand», «Sich amtlich einen umhängen», «Arriba, abajo, al centro y pa‘ dentro», «Etwas Vollkornsprudel ins Feinkostgewölbe einverleiben», «Mit zwei Augen in vier Richtungen gucken», u.a.m.

    Meersäulizunft Lozärn
    Meersäulizunft Lozärn

    §2 Mitgliedschaft

    1. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist die Zugehörigkeit zur potenten Gilde der ehrenwerten Bassistenpräsidenten des weltbekannten und einmalig sonoren Bassistenkongresses und das Erreichen von mindestens 153.5 cm Körpergrösse, 54.8 kg Körpergewicht sowie noch mit mindestens vier eigenen Zähnen.
    2. Aufgenommen wird in die Meersäulizunft nur, wer sich darum wirklich bemüht. Der entsprechende Antrag auf eine Mitgliedschaft ist schriftlich auf einem sauberen Bierdeckel zu formulieren und mind. 24 Stunden vor der nächsten GV (§4) anlässlich des formellen Meersäuliessens (§5) einem der Chargierten (§3 Art. 1 -25) zu überreichen.
    3. Es findet eine würdige und kongeniale Aufnahmezeremonie statt. Für die Ausgestaltung derselben zeichnet sich der Zeremonienmeister (§3 Art. 4) verantwortlich. Er hat diese nüchtern bzw. bei vollem Bewusstsein und minutiös vorzubereiten.
    4. Weitere Status wie Ehrenmitglied oder Ehrenhusar (§3 Art. 25) und dergleichen sind nicht vorgesehen und sind auch nicht nötig (Ausnahmen s. §2.1, 7, 8 und 20).
    5. Lässt sich ein Zunftmitglied langfristig ausserhalb der in §13 beschriebenen Reichweite sowie ausserhalb der Landesgrenze nieder, ohne die Absicht in absehbarer Zeit in die Agglomeration Luzern zurückzukehren, so ist es ihm weder möglich, dem Zweck der Meersäulizunft laut §1 nachzukommen, noch ein Organ laut §3 ordnungsgemäss zu stellen. Aus diesem Grund ist es diesem Mitglied freigestellt, seine Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit zu sistieren. Der Antrag auf Suspension hat schriftlich und unter glaubhafter Darlegung des Sachbestandes (z.B. Vorzeigen eines Arbeitsvisa, Foto-Reportage vom neuen Arbeitsort im Ausland inkl. namentlicher Vorstellung aller Vor- und Hinterzimmerdamen bzw. Vor- und Hinterzimmermännern) an den Zunftmeister (§3 Art. 1) und den Schriftführer (§3 Art. 5) zu erfolgen. In diesem Fall hat der Zunftmeister (§3 Art. 1) unverzüglich die Chefs Personelles G1a (§3 Art. 15) und G1b (§3 Art. 16) zu informieren und sicherzustellen, dass alle Zünftler bei nächster Gelegenheit, spätestens aber zum nächsten schweisstriefenden Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli mit anschliessendem feierlichen Meersäuliessen (§5) und GV (§4) ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.
    6. Sobald das Mitglied sich wieder besinnt und permanent in die Agglomeration Luzern zurückkehrt und weiterhin anständig, durstig und gesittet ist, wird die Sistierung seiner Mitgliedschaft durch Feststellung des Zunftmeisters (§3 Art. 1) mit sofortiger Wirkung nichtig. Mittels des hiernach zur Pflicht werdenden Trinkens eines Röteli innerhalb einer Bierminute (siehe Fussnote §9) nach Start seiner nächsten Teilnahme am Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli und am anschliessenden pathetischen Meersäuliessen (§5) mit GV (§4), tritt der Suspendierte wieder als volles Mitglied mit allen Rechten und Pflichten in die Meersäulizunft ein. Als Wertschätzung und Anerkennung ist es dem nun erfrischten Mitglied überlassen unmittelbar ein zweites Röteli zu trinken, welches im Falle einer gelungenen Kür vom Zunftkässeli (§6) übernommen wird. Eine allfällige und von den anwesenden Zünftlern erhoffte Runde bleibt ihm selbstverständlich vorbehalten. Bei misslungener bzw. abgehauener Kür muss das erfrischte Mitglied in jedem Falle eine Runde allen anwesenden emaskulierten Mitgliedern der Rotseehusaren bezahlen.
    7. Wer aus der Meersäulizunft austreten will, kann das aufgrund von Menstruations- und Prostatabeschwerden, Hirnlosigkeit, Nüchternheit, Voreiligkeit, Unüberlegtheit, Dummheit, Überstürzung, Inkompetenz, Leichtsinn, Hast, Inkonsequenz, Verantwortungslosigkeit, Kopflosigkeit, Unbedachtheit, Übereitelkeit oder somit erwiesener Impotenz tun. Er wird in Zukunft den Status «Rotssehusar» tragen und darf somit nie wieder in die Meersäulizunft aufgenommen werden, ausser, er plant für das nächstfolgende Meersäuliessen eine humoristische, komisch-satirische Nachahmung eines anwesenden emaskulierten Rotseehusar

    § 2.1  Ehrenmitgliedschaft   

    Die ehrwürdige Meersäulizunft unterscheidet folgende Ehrenmitgliedschaften:

    1.  Ehrungen aufgrund zwangsläufiger Entwicklung von Zünftlern (z. B. 50 jährige Mitgliedschaft). Zur Ehrung sollte, wenn immer möglich der dem Jubilar ein nichtalkohlisches Getränk seiner Wahl offeriert werden. Bezahlt wird dieses mittels einer Kollekte vor Ort. Weiter Privilegien sind hiermit aber nicht verbunden.
    2.  Ehrungen von Zünftlern aus persönlichen Anlässen (z. B. «runder Geburtstag ab 90 Jahren», 2. Scheidung, 3. Wiederheirat, Geburt des 4. Kindes, usw.). Zur Ehrung sollte, wenn immer möglich dem Jubilar ein nichtalkoh­lisches Getränk seiner Wahl offeriert werden. Bezahlt wird auch dieses mittels einer Kollekte vor Ort. Geschenke und Privilegien in der Zunft sind auch hier nicht vorgesehen.
    3.  Ehrungen für besondere fasnächtliche Leistungen von Zünftlern (z. B. besondere medienwirksame kakaphonische Siege, Erreichung der 2 Promillgrenze am SchmuDo und GüMo schon vor dem Mittag, unauffälliges Urinieren im Paradiesgässli etc. also Leistungen, die das Image der Zunft verbessert). Es werden aber  keine Urkunden und schon gar keine Pokale verliehen. Und die Ehrungen sind mit keinen Privilegien verbunden.
    4. Ehrung für herausragende Leistungen zugunsten der Zunft (z. B. unauffällige Annäherungsveruche eines Köfferlifasnächtlers in der Funktion als LFK Präsi).  Die entsprechende Person wird persönlich eingeladen und hat zur Strafe anlässlich der GV im Dorzöögli den anwesenden Zünftlern einen wohltuenden und langwirkenden Apéro zu spendieren. Allfällige zusätzliche Privilegien werden in der Ehrenordnung der Zunft festgelegt.
    §2 Mitgliedschaft

    §3  Organe und Chargen des Zunftvorstands

    1. Zunftmeister (Präsident, Obermeersäuli): Er ist für die minutiöse Planung und Durchführung des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli und des anschliessenden hervorragenden Meersäuliessens (§5) mit GV (§4) verantwortlich: Er plant die einfachste und schnellste Route vom Stadtchäller zum Doorzögli, ist um die Einhaltung der Termine besorgt und für das rechtzeitige Versenden der Einladung etc. verantwortlich. Der Zunftmeister leitet das festliche Meersäuliessen (§5) sowie die anschliessende GV (§4). Im Übrigen soll er vor oder nach dem souveränen Meersäuliessen (§5) eine gehaltvolle, anständige, aber sehr lustige Rede halten, es kann auch ein neuer, wirklich neuer, Witz sein. Billige Schnupfsprüche und andere (Meer)-Schweinereien gehören nicht dazu.
    2. Säulidjutant (Handlanger): Er ist verantwortlich für das anständige und ehrenhafte Auftreten der strammen und wackeren Zunftmitglieder während des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli, während des erhabenen Meersäuliessens (§5) und der anschliessenden GV (§4). Er ist besorgt für den frühabendlichen und rechtzeitigen Abmarsch aus der Stadtchällerbar sowie der individuellen Abrechnung und Buchführung der geleisteten Alkoholpromille jedes Zunftmitglieds. Im Auftrag des Zunftmeisters (§3 Art. 1) erstellt er nach jedem glanzvollen Meersäuliessen (§5) jeweils die nächstjährige Getränkekarte inkl. Auswertung des Gesoffenen. Weitere Befähigungen siehe §12.
    3. Kassenwart (Eintreiber): Er führt das Zunftkässeli (§6). Der Kassenwart ist zudem für die Bezahlung allfälliger Zechprellereien (Ausnahme: siehe Fussnote zu §4 Art.7), Bussen sowie andere Schandtaten – allfällige Besuche bei Hinterzimmerdamen oder -herren gehören nicht dazu- vor und nach dem poetischen Meersäuliessen (§5) inkl. GV (§4) zuständig. Er macht retrospektiv die Abrechnung und treibt das geschuldete Geld, notfalls unter Androhung von physischen Repressionen oder physischen Liquidierungen, bei den Zünftlern ein.
    4. Zeremonienmeister (Kulthandelsminister): Der Zeremonienmeister führt Buch {zuhanden des Schriftführers (§3. Art. 5)} über Auszeichnungen (§7) und Ehrentitel (§8). Zudem organisiert (kauft/bestellt) er nötige Bierdeckel, Zunftplaketten, Flaschenöffner, Zapfenzieher, Ersatzgläser, IKEA-Bilderrahmen sowie Edelweiss-Pins gemäss §7 Art. 7 und BHS gemäss §20 Art. 6 etc. damit die verdienten Auszeichnungen (§7) zur richtigen Zeit verliehen werden können. Er führt selbständig ein Lager bzw. Inventar derselben. Der Zeremonienmeister ist zudem für die Organisation und Durchführung der Aufnahme-(§2. Art. 3), Auszeichnungs-(§7) und Ehrentitelzeremonien (§8) zuständig.
    5. Schriftführer (Protokollant): Der Schriftführer führt das Protokoll über das gesittete und manierliche Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli, das zeremonielle Meersäuliessen (§5) und der anschliessenden GV (§4). Dem Protokoll ist eine aktuelle und vollständige Liste aller Chargen und deren Amtsinhaber (inkl. Vermerk seit wann und warum) anzufügen. Das Verlesen des Protokolls beginnt mit der aktuellen Chargenliste. Damit der schon so völlig überforderte Zunftmeister (§3 Art. 1) statt 38 nur 25 Stunden braucht, um das nächste erlauchte Meersäuliessen (§5) und dieGV (§4) vorzubereiten, hat der Schriftführer das Protokoll unter Führung der dem Protokoll entsprechenden Nummerierung zu führen. Tut er dies nicht, so muss er das fehlerhafte Protokoll am Abend vor dem grossartigen Meersäuliessen (§5) handschriftlich in voller Länge korrigieren. Er darf dieses dann allerdings unter Zuhilfenahme von modernstem Bürogerät*

    * Dazu gehören z. Bsp. Typenhebelschreibmaschine, Fernschreibmaschine, Kugelkopfschreibmaschine, Langwagenschreibmaschine, Notenschreibmaschine, Speicherschreibmaschine, Stosstypenschreibmaschine, Typenradschreibmaschine, Zeigerschreibmaschine

    1. Quartiermeister (QM bzw. Landsknecht): Der QM organisiert vorgängig in Absprache mit dem Zunftmeister (§3 Art. 1) die allfälligen Absackerli und nach Absprache mit dem Fuba (§ 3 Art. 18) die Mitternachtsverpflegung sowie Bettmümpfeli nach dem leidenschaftlichen Meersäuliessen (§5) und der GV (§4).
    2. Historiograph (Gschichtlischriber): Der Historiograph ist darum besorgt, dass das endgeile Meersäuli-essen (§5) und die anschliessende GV (§4) sowie der vorhergehende sehr durstige und anstrengende Zunftbummel durch die Gerber- oder Ledergasse vom Stadtchäller zum Doorzögli photografisch und geschichtstreu festgehalten wird, und er schreibt jeweils einen Bericht für das Archiv. Er sammelt und bearbeitet Föteli und Berichte und erhält diese für die Nachwelt digital auf der Webseite www.Meersäuli-zunft.ch fest. Föteli und Bericht vom Zunftreisli von der Stadtchällerbar zum Doorzögli, vom einladenden Meersäuliessen (§5) mit anschliessender GV (§4) hat er innerhalb von maximal einem Monat nach der wehmütigen Rückkehr in den Alltag dem Chief Digital Officer (CDO; §3 Art. 21) zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Tut er dies rechtzeitig, so hat er beim nächsten pompösen Meersäuliessen (§5) Anrecht auf ein ganz grosses Glas Himbeer-Sirup.
    3. Attaché (Ambassadeur): «Unser Mann in Bern» ist unser Verbindungsmann zu anderen lokalen Zünften, zu Köfferlifasnächtlern (§22), zu Fasnachtsorganisationen, zur Presse und amtlichen Institutionen wie Staatsanwaltschaft, Polizei {hier namentlich zum Regierungsrat Wini Pu (Paul Winiker)} etc.
    4. Brandbassist (Sparteoli excitabuntur bzw. Pfaffer und Kiffer): Des Brandbassistens Aufgabe ist es darum besorgt zu sein, dass niemand, nie und nimmer, in die missliche und fast lebensbedrohliche Lage gerät, nicht rauchen, inhalieren, spritzen und schnupfen zu können. Hierfür hat er stets einen Notvorrat an Zigis, Sniff, Zigarren, Stumpen, Gras, Koks, Speed, Crystal Meth, Heroin, Tilidin, LSD und Krumme mitzuführen. Funktionen im Detail siehe §19.Er wird vor jedem übernatürlichen Meersäuliessen (§5) neu bestimmt und gilt, unabhängig von seinem Status, für die Dauer des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli und dem anschliessenden hochmütigen Meersäuliessen (§5) mit GV (§4) als Mitglied und Organ des Vorstandes. Im Weiteren muss er ein belegbares und erfolgreiches vierwöchiges Drogenentzugsprogramm in der Psychiatrischen Klinik St. Urban hinter sich haben.
    1. Zunft-Arzt (Zunftquacksalber): Der Zunft-Arzt ist für die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Einsatzbereitschaft der Zünftler zuständig. Hierzu hat er sicherzustellen, dass die notwendigen Pflästerli, Verbände, Salben, Pilleli, WC-Papier und harte Drogen (kurz Sanigrümpel oder SAGRÜ) stets zur Stelle sind. In jedem Fall und zu jeder Zeit hat der Zunft-Arzt mind. 1 Flasche Appenzeller Alpenbitter sowie 10 hochdosierte Alka Selzer vorrätig.

    Der Zunftarzt ermittelt aufgrund von eingereichten Dokumentationen den Zeitpunkt der Kindszeugung in Verbindung mit §23 Art.2.

    1. Zunft-Arzt-Assistent (Zunftquacksalberhampelmann): Der Zunft-Arzt-Assistent trägt den Sanigrümpel bzw. SAGRÜ, den der Zunft-Arzt (§3 Art. 10) als notwendig erachtet, mit sich rum, ist stets bereit, Erste Hilfe zu leisten und meldet dem Zunft-Arzt (§3 Art. 10) am Ende eines jeden Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli und bombastischen Meersäuliessens (§5) mit anschliessender GV (§5) seinen Bedarf an Nachschub und Alimentierung des SAGRÜ. Im Übrigen gelten dieselben Satzungen, die auch beim Brandbassisten (§3 Art. 9) zur Anwendung kommen, insbesondere §3 Art. 9 Absatz 2.
    2. Zunft-Ordonanz (Mutzbuz): Der Mutzbutz hat dafür zu sorgen, dass Kleidung und allfälliger Hut- und Reversschmuck gemäss §7 Art.4 immer schön sind. Er informiert sich über den geleisteten Alkoholkonsum, bestellt nach Rücksprache mit dem Zeremonienmeister §3 Art. 4 folgerichtig Edelweiss-Pins und verleiht diese, unter Anleitung des Zunftmeisters (§3 Art. 1), nach dem lebhaften Meersäuliessen (§5) bzw. der GV (§4).
    3. Stiefelknecht (Schuhwichser): Der Stiefelknecht hat dafür zu sorgen, dass geschundenes Schuhwerk vor dem Verlassen des Stadtchällers und des Doorzöglis geputzt, gepflegt und getrocknet werden kann. Die Charge des Stiefelknechts fällt automatisch dem jüngsten und noch unverdorbenen Zunftmitglied zu. Er amtet im Auftrag des Säuliadjudanten (§3 Art. 2).
    4. Buchführungs- und Revision-der-Kasse-Beauftragter (BuRKa-Beauftragter): Der BuRKa Beauftragte prüft die Rechnung und Buchführung des Kassenwarts (§3 Art. 3) und legt anlässlich des üppigen Meersäuliessens (§5) bzw. der GV (§4) Zeugnis seiner Arbeit ab, so dass die anwesenden Zünftler über das weitere Wohlbefinden des Kassenwarts (§3 Art. 3) beschliessen können. Der Kassenwart (§3 Art. 3) hat dem BuRKa-Beauftragten hierzu uneingeschränkten Zugang zu den Finanzdaten, Transaktionsbelegen, Bussen, Betreibungsbegehren, Verlustscheine, Justizvollzugskosten etc, der Zunft zu gewähren.
    5. Chef Personelles (G1a): Der Chef Personelles G1a hat jederzeit den Überblick über die aktuell gültige Chargenbesetzung und kann hierüber zu jeder Tages- und Nachtzeit blind Auskunft geben. Er hat zudem allfällige Rochaden und Neubesetzungen aufzugleisen. Als Resultat dieser Arbeit legt er dem Zunftmeister (§3 Art. 1) bis spätestens zum Vorapéro des fulminanten Meersäuliessens (§5) bzw. der GV (§4) im Stadtchäller namentlich Vorschläge vor, wie neue Chargen besetzt oder alte besser besetzt werden könnten. Darüber hinaus gilt für ihn §3. Art. 16.
    6. Chef Personelles (G1b): Für den Chef Personelles G1b gilt sinngemäss §3. Art. 15. Abwechselnd tragen G1a (§3 Art. 15) und G1b während jedes ergreifenden Meersäuliessens (§5) und GV (§4) eine Charge vor. Dabei berichten sie über deren Aufgabe und ein kurzes aber überwältigend schönfärberisches Loblied auf den aktuellen Chargenhalter, unter ausdrücklicher Nennung seines Künstlernamens als allerletztes Wort
    7. GV-Trottel: (GV-Lappi; G1p): Der G1p ist dafür besorgt, dass während des himmlischen Meersäuliessens (§5) und der anschliessenden GV (§4) stets genug genusskaltes Bier in genügender Quantität auf den Tischen verfügbar ist. Der G1p wird für die Dauer eines jeden adretten Meersäuliessens (§5) und der GV (§4) vom Quartiermeister (§3 Art. 6) bestimmt.
    8. Der Fuba: (Futterbassist): Er hat für die Zwischenverpflegung (Zwipf) während des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli sowie für die allfälligen Mitternachtsverpflegungen, Absackerli und Bettmümpfeli nach dem astreinen Meersäuliessen (§ 5) undder  GV (§4) zu sorgen und trägt eine Notration mit sich. Ob, wie, wann und in welcher Form eine solche notwendig ist stellt er selbständig in Absprache mit dem Quartiermeister (§3 Art. 6) fest. Zur Festlegung und Ausgestaltung der Notration berät er sich mit dem Zunft-Arzt (§3 Art. 10). Die Finanzierung der Zwipf regelt er mit dem Kassenwart (§3 Art. 3).
    9. «Euse» Bucheli (Zunftfrosch): «Euse» Bucheli konsultiert regelmässig die lokalen Wetterprognosen und berät die Zünftler diesbezüglich. Er arbeitet somit mit dem Zunftmeister (§3 Art. 1), dem Säuliadjudanten (§3 Art. 2) sowie dem Mutzbuz (§3 Art. 12) und dem Stiefelknecht (§3 Art. 13) zusammen, dies im Hinblick auf Fragen der Marschroute des Zunftreislis zwischen Stadtchäller und Doorzögli sowie des befohlenen Tenues.

    Damit die Zünftler den nächsten Tag erfolgreich und schmerzfrei absolvieren können, hat «Euse» Bucheli am Abend des einzigartigen Meersäuliessens (§5) und der GV (§4) um ca. 22:00 Uhr ein fünfminütiges Votum zu halten, in welchem er über den Klimawandel sowie über die Meteo-Gegebenheiten und -Vorhersagen des nächsten Tages im Detail informiert. Der Bucheli hat sich in allen Formen und Arten von Regentänzen* auszukennen und soll diese beherrschen. Deren Anwendung sind ihm nur während der Dauer des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli erlaubt. Bei Missachtung schuldet er im Anschluss an die GV (§4) eine Runde.

    * Die Regentänze dürfen dabei nicht mit den Sonnentänzen der Lakota Indianer verwechselt werden, die seinerzeit von den weissen Büffelkalbfrauen inszeniert worden sind.

    1. Brandstifter (Zunftzüsli): Er ist der Fachvorgesetzte des Brandbassisten (§3 Art. 9) und ist vordienstlich für den Einkauf und die Qualitätsprüfung der Rauchwaren und Drogen gemäss §3 Art.9 zuständig. Darüber hinaus ist der Brandstifter für die Aufbewahrung des Humidors zwischen zwei grandiosen Meersäuliessen (§5) besorgt.
    2.  Chief Digital Officer (CDO): Der CDO ist für die digitalen Belange der Meersäulizunft zuständig. Insbesondere ist er dafür besorgt, dass die Website www.Meersäulizunft.ch läuft und von anderen Chargen, mit mittelmässiger IT-Kenntnis, inhaltlich gepflegt werden kann.

    Er sammelt und bearbeitet Föteli und Berichte, welche ihm vom Historiographen (§3 Art. 7) zur Verfügung gestellt werden, und er erhält diese für die Nachwelt digital auf der Website www.meersäulizunft.ch der Meersäulizunft fest. Die Website www.Meersäulizunft.ch hat jederzeit online verfügbar zu sein.

    Da dies eine furchtbar mühsame Aufgabe ist, die keiner machen will, verdanken wir die Aufopferung, indem der CDO auf jedem Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli Anrecht auf ein ganz grosses Glas (5 dl) Holdere-Sirup hat.

    1. Troubadix (Nervensäge): Unser Meister des Bassgesanges. Er ist für alle sangestechnischen Fragen in ihrer Gesamtheit verantwortlich. Er erneuert und produziert die Strophen bzw. Noten des Sempachers und bringt diese in aktueller Fassung in genügender Anzahl mit auf das nächste Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli und zum anschliessenden ausserordentlichen Meersäuliessen (§5) mit GV (§4). Der Sempacher soll jedes Jahr um mindestens eine neue Strophe erweitert werden. Der Troubadix muss diese zum Antritt des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli beherrschen und diese Strophe während der Dauer des Zunftreislis von Stadtchäller zum Doorzögli mit den Zünftlern üben. Dabei hat er Feingefühl bei den begabten Sängern anzuwenden, darf aber bei den musisch minderbemittelten hart durchgreifen, in Absprache mit dem Säuliadjutanten (§3 Art. 2) auch in Form physischer Anstrengung. Der Troubadix hat zudem das Recht, die neue Strophe des Sempachers während des unvergleichlichen Meersäuliesssens (§5) und der anschliessenden GV (§4) beim Zunftmeister (§3 Art. 1) bzw. beim Tischpräsidium nicht wünschen zu müssen, sondern das Singen zu Übungszwecken jederzeit zu verlangen. Der Zunftmeister (§3 Art. 1) bzw. das Tischpräsidium müssen diesem «Wunsch» in jedem Fall nachkommen.
    2. Besenwagen (Güseler): Dem Besenwagen kommt die ehrenvolle und bedeutende Aufgabe zu, beim Verlassen des Stadtchällers, des Doorzögli oder der Toi-Toi-Rastplätze sicherzustellen, dass nichts liegenbleibt. Der Säuliadjutant (§3 Art. 2) ist der Fachvorgesetzte des Besenwagens und ist als solcher ultimativ und stringent für die Besorgung dieser Aufgabe verantwortlich. Falls also kein Besenwagen bestimmt ist oder dieser verhindert ist, so ist der Säuliadjutant (§3 Art. 2) für den «final check» zuständig.
    3. Adj Till Eulenspiegel (Zunftnarr): Der Till soll jeweils vor, während und nach dem exzellenten Meersäuliessens (§5), vor und nach der GV (§4) die Zünftler mit einem guten, neuen, lustigen und stubenreinen Witz erheitern.
    4. Der Zunfthusar (Zunftguerillo): Der Zunfthusar ist dafür verantwortlich, dass sich die emaskulierten Husaren einer ehrwürdigen Guuggenmusig Rotsee-Husaren -nicht zu verwechseln mit den maskulierten Köfferlifasnächtlern (§22), -die sich während des fürstlichen Meersäuliessens und der anschliessenden GV (§4) zufällig im Doorzögli befinden-, anständig benehmen und sich während des ca. dreistündigen offiziellen Teils der GV (§4) der Meersäulizunft still verhalten. Bei Missachtung dieser Regel ist der Zunfthusar befugt, einen allfälligen oder allfällige Regelbrecher zu einem Ganzen (5dl Bier) zu verdonnern. Im Wiederholungsfalle wird er, werden sie mit Gewalt und unter Applaus und absingen der 4. Strophe des Sempachers* der Zünftler aus dem Doorzögli entfernt. Den Befehl dazu erteilt der Zunftmeister (§3 Art. 1) in Absprache mit dem Säuliadjdanten (§3 Art. 2). Regelbrecher können sich nach dem Rausschmiss aber rehabilitieren, indem er/sie den im Doorzögli anwesenden Zünftlern eine Runde bezahl(en)t.

    * Sie beginnt beginnt mit «La la la la.»

    1. Kontersäuliadjudant (Konteradmiral): Der Kontersäuliadjudant verschiebt bei allfälligen Unsicherheiten der Routenwahl (zweifelhafte Abzweigungen etc.) und auf Befehl des Zunftmeisters (§3 Art. 1) sofort ans Ende der Marschkolonne, sodass er beim Befehl «Das Ganze kehrt, alles zurück» die temporäre Führung der Marschkolonne übernehmen kann. Er berät die übrigen Organe des Vorstands in allen maritimen Fragestellungen. Er führt immer ausreichend Spielvorlagen für «Schiffe versenken» auf Mann.
    Meersäulizunft Lozärn
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    §4 Generalversammlung (Jahresbott, Concilioque)

    1. Es findet einmal jährlich, am dritten Freitag im Dezember, eine GV in Form des prachtvollen Meersäuliessens (§5) statt. Diese hat stringent im Doorzögli stattzufinden.
    2. Im Ausnahmefall kann der Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen. Diese darf nicht im Doorzögli stattfinden, sondern muss in die Gassenküche verlegt werden.
    3. Die Chargen werden von der GV gewählt.
    4. Anträge auf Mitgliedschaft werden an der GV behandelt.
    5. Anlässlich der GV hat jeder Chargierte einen mündlichen Rechenschaftsbericht all seiner Aktivitäten abzuliefern -aller Aktivitäten ausser derjenigen, die irgendwie im Zusammenhang mit seiner Charge stehen. Die Zünftler wollen hören und wissen, was sein Privat- und Liebes-, sein Geschäfts- und Gangsterleben der letzten 12 Monate alles hergibt! Die Chargierten sind angehalten, sich dabei in maoistischer Selbstkritik zu üben. Der Bericht hat in Form eines Gedichtes vorgetragen zu werden.
    6. Jeder Rechenschaftsbericht wird anschliessend mit einer Strophe des Sempachers verdankt.
    7. Gegenüber dem Servicepersonal vom Doorzöögli hat sich jeder Züntfler zuvorkommend* zu benehmen.

    * Zuvorkommend in diesem speziellen Fall heisst: keine Zechprellereien, keine (An)Pöbeleien – Ausnahme: beim Rauswurf eines Rotseehusars (§3 Art. 25) und/oder eines Köfferlifasnächtlers (§22) – keine Dreistigkeiten, keine Flegeleien, keine Unartigkeiten, keine Randalierereien, keine Motzereien, keine Rüppelhaftigkeiten, treffsicheres Urinieren, kein Rülpsen, kein Mockern, keine sexuellen Übergriffe etc.

    §5  Meersäuliessen

    Siehe §1
    Meersäulizunft Lozärn
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    §6 Numismatik oder die wissenschaftliche Beschäftigung des Zunftgeldes (Scientific laboris pecunia)

    1. Die Zunftskasse wird primär zur Begleichung der Zunftreislikosten vom Stadtchäller zum Doorzögli, Zechprellereien (Ausnahme: Fussnote unter §4 Art.7) und Bussen verwendet. Der Kassenwart (§3 art. 3) hat im Anschluss an das Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli die Abrechnung zu machen und alle Teilnehmer höflich und stringent zur Kasse zu bitten.
    2. Der Mitgliederbeitrag beträgt jährlich 50.- Schweizer Franken. Dieser kann für spezielle Auslagen, während des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli, z.B. für Dosenbier, Blumen für Überraschungsbekanntschaften oder Entschuldigungsgeschenke verwendet werden. Zudem kann der Beitrag zur Besorgung der Auszeichnungen (§7) sowie nach Rücksprache mit dem Troubadix (§3 Art. 22) der Fertigung von Noten für den Sempacher eingesetzt werden.
    3. Die Kosten sindprimär für das Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli. Sollte denn noch etwas übrigbleiben, dürfen sekundär für das pfundige Meersäuliessen (§5) und die GV (§4) bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 200.- dem Zunftkässeli entnommen werden
    4. Über die weitere Verwendung des Zunftkässeli entscheiden die Chargierten (siehe auch §17).
    5. Das Zunftkässeli wird geäufnet durch einen freiwilligen Kapitalfonds (à fonds perdu) und die Mitgliederbeiträge.
    6. Neuzünftler, welche zurzeit mit triftigem Grund mittels anständig und ohne Rechtschreibfehler formulierten Antrages um finanzielle Unterstützung bitten, werden mit maximal CHF 50.- pro Tag unterstützt, im Gesamten aber maximal mit CHF 100.- pro Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli. Über die Triftigkeit entscheiden der Zunftmeister (§3 Art. 1) und der Kassenwart (§3 Art. 3) in corpere. Neuzünftler, welche derartige Unterstützung in Anspruch nehmen, verpflichten sich bei ihrer Ehre in Zukunft und sobald es ihre finanzielle Situation zulässt, der Meersäulizunft gut zu tun. Über die Bezüge und Unterstützungen führt der Kassenwart (§3 Art. 3) Buch {z. Hd. des Schriftführers (§3 Art. 5)}.
    7. Schulden aus Beiträgen oder wie auch immer diese erwirkt wurden, welche seit mehr als zehn Monaten offen sind werden zum jeweiligen Jahresende mit 12.784651% Zins belastet. Der BuRKa-Beauftragte (§3 Art. 14) hat derart verzinste Schulden auf 12 Kommastellen einzeln zu prüfen und auch anlässlich der GV (§4) einzeln darüber zu berichten.

    §7  Auszeichnungen (Schmeicheleien)

    1. Mitglieder dieser ehrenwerten Meersäulizunft, welche sich durch wiederholte Teilnahme und somit durch absolvierte Leistungskilometer in das Herz des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli wandern, sollen durch Auszeichnung entsprechend geehrt werden.
    2. Auszeichnungen werden in Form von Bierdeckeln verliehen. Die Bierdeckel sind in den Farben der Meersäulizunft (rosa), allerdings mit rosaroter Perkussion.
    3. Ausgezeichnet wird, wer:
    • 1 x die Strecke* Stadtchäller-Doorzögli absolviert hat, mit einem Bierdeckel,
    • 2 x die Strecke* Stadtchäller-Doorzögli absolviert hat, mit zwei Bierdeckeln,
    • 4 x die Strecke* Stadtchäller-Doorzögli absolviert hat, mit einem Bierdeckel in einem IKEA-Bilderrahmen,
    • 6 x die Strecke* Stadtchäller-Doorzögli absolviert hat, mit zwei Bierdeckeln in einem IKEA-Bilderrahmen,
    • 8 x die Strecke* Stadtchäller-Doorzögli absolviert hat, mit drei Bierdeckeln in einem IKEA-Bilderrahmen.

    * Als Strecke gelten: Stadtchäller – Sternenplatz - Gerbergasse – Doorzögli oder Stadtchäller - Sternenplatz – Ledergasse – Stiefelplatz – Doorzögli.

    1. Für jede absolvierte Strecke vom Stadtchäller zum Doorzögli erwirkt sich ein Mitglied der Meersäulizunft das Recht, an der folgenden Fasnacht ein Edelweiss-Pin am Kostüm, am Hut oder an der Maske tragen zu dürfen. Wer also z. B. 3 x die Strecke vom Stadtchäller zum Doorzögli unter den Schuhen hat, der darf drei Edelweiss-Pins tragen. Die Edelweiss-Pins werden von der Meersäulizunft gestellt und auf Verlangen ausgegeben. Anträge sind dem Kassenwart (§3 Art. 3) zu stellen.
    2. Ebenso vergibt das Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli jedes Jahr den «Prix Beat Breu». Dieser wird in §20 geregelt.
    3. Auszeichnungen und Ehrentitel sammeln dient nicht nur der Befriedigung der Eitelkeit oder eines mehr oder weniger stark in jeder Seele vorhandenen Triebes zum Besitz und nicht nur der Ausspannung und Erholung von allerlei Zunftarbeit. Die Sammlertätigkeit gehört zu den Grundlagen der höchsten Form der Gelehrtheit im Sinne Goethes. Sie ist die notwendige Ergänzung unsereres wesentlich auf Atmung, Speis, Trank und Gesang angelegten Daseins, denn sie führt zu den Dingen und in die Dinge hinein, und sie entwickelt die Kräfte des urfasnächtlichen Geistes und der zünftigen bier- und weinseeligen Leber, die sonst ruhen. Sie gewährt Zugang zu den geheimnisvollen Wesen der zünftigen Ess-, Trink- und Gesangskultur und erfüllt jeden Zünftler mit einem erwärmenden und alles durchdringenden Glücks-, Triumph- und Lustgefühl. Dies gilt auch für §8 und §20.
    Meersäulizunft Lozärn
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    §8 Ehrentitel (Honorarium titulum)

    1. Ehrentitel werden frei erfunden und können jederzeit auf dem Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli erkauft werden, sofern mindestens vier anwesende Chargeninhaber einverstanden sind.
    2. Der Preis ist in Form einer Spende entweder an die Zunft oder an die anwesenden Zünftler in Form einer Zeche auszurichten. Er richtet sich nach der Schwere und Bedeutung des angestrebten Titels und wird von den Zünftern bestimmt oder gutgeheissen.
    3. Die dem gewählten Titel üblichen Insignien sind fortan, während dem Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli mitzuführen, andernfalls ist der Titel verwirkt.
    4. Der Zeremonienmeister (§3 Art. 4) führt über die Vergabe und die Trägerschaft dieser Ehrentitel geflissentlich Buch.
    5. Im Weiteren gilt hier auch §7 Art. 6
    6. Eine allfällige Ehrenmitgliedschaft wird im §2.1 formuliert.

    §9  Schirmbruch (Umbrella contritum)

    Ein Schirmbruch (Regenschirm) während eines stürmischen und gewittrigen Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli hat innerhalb von vier Bierminuten* einem beliebigen Mitglied des Vorstandes gemeldet zu werden. Dieses Mitglied orientiert den restlichen Vorstand, sofern vorhanden, welcher sodann über das weitere Vorgehen entscheidet. Bei der Behandlung dieser Frage können externe Experten, z. Bsp. «Euse» Bucheli (§3 Art. 19) beigezogen werden, wobei fremde Zünftler bzw. Köfferlifasnächtler (§22) nicht berücksichtigt werden dürfen, es sei denn, die GV (§4) entscheidet in gegenteiligem Sinn.

    * Eine Bierminute entspricht nicht ganz einer halben «herkömmlichen» Minute (Basspräsiminute/Zeitminute).  

    • 1 Bierminute = 36 Sekunden, daher 5 Bierminuten = 3 Basspräsiminuten.
    • 1 Bierstunde entspricht daher einer normalen Stunde, allerdings mit 100 Bierminuten.
    Meersäulizunft Lozärn
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    §10 und §11

    Es wird weiter gesoffen, gesungen, gepoltert und gelacht

    §12  Befähigung des Säuliadjutanten (§3 Art. 2)

    Die Kompetenz des Säuliadjutanten beschränkt sich auf die Durchsetzung von Marschzeit und Marschtenue beim Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli im Rahmen der allgemeinen Anstandsregeln und auf die Sanktionierung von Verstössen gegen Selbige.

    Zu den Verstössen gehören:

    • Unanständiges Benehmen vor, während und nach dem Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli
    • alkohlbedingte Ausfälle,
    • Pöbeleien, Flegeleien, Grobheiten, Krawallmachereien, provokantes Auftreten, Rowdytum und Rüpeleien
    • Unerlaubte Kontaktaufnahme mit Köfferlifasnächtlern (§22)
    • Anmachereien während des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli
    Meersäulizunft Lozärn
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    §13 Grenzüberschreitungen (Immi- und Emigration)

    Grenzüberschreitungen während des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli bis zur Reichweite eines Artilleriegeschosses (M109 Pz Haubitze 95 KA-WEST - die einzige verbliebene ernsthafte Unterstützungsbogenschusswaffe des Heeres) bei ebenem Gelände mit Elevation 800 Art-Promille (45°) - bei Verwendung einer Stahlgranate mit Momentan-, Verzögerungs- oder Zeitzünder mit der Treibladung 7 sind zulässig - während längstens 23 Stunden und 59 Minuten am Stück. Sie sind durch den Attaché (§3 Art. 8) dem VBS umgehend zu melden.

    §14  Frauenfrage (Women's Rights)- Siehe auch §15

    1. Das Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli dient dem unverfälschten Ausleben von angeborenen Urinstinkten des männlichen und weiblichen Geschlechts. Sowohl die Mitgliedschaft in der Meersäulizunft wie auch die Teilnahme am Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli ist deshalb strikte ausschliesslich und unbedingt weiblichen Basspräsinen und männlichen Basspräsidenten vorbehalten.
    2. Kommerzielle Beziehungen irgendwelcher Art, welche Frauen und Mannen während der Dauer des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli mit Passanten und Fans auf dem Sternen- und Stiefelplatz sowie in der Gerber- oder Ledergasse unterhalten, gelten nicht als Teilnahme am Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli.
    3. Leistungskilometer im Sinne von §3 Art. 2 und §7 Art. 3, sofern sie unter Missachtung von Art. 1 geleistet worden sind, gelten als nicht geleistet.
    Meersäulizunft Lozärn
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    §15 Männerfrage (Men's Rights)- siehe §14

    Siehe §14.

    §16  Unsägliches (Unaussprechliches)

    1. Das In-Frage-Stellen von §14 und §15 wird mit einer «Tagessuppe» (siehe Fussnote §1 Art. 1)» nach der GV (§4) im Doorzögli bestraft. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Delinquenten.
    2. Unserer Liebe für die schönste aller nationalen Fasnachten sind keine Grenzen gesetzt. Deren atemberaubende, natürliche Faszination gilt es mit allen Mitteln zu schützen und zu bewahren. Jegliche Verunstaltung unserer Zunftidee, etwa durch die unsachgemässe Entsorgung synthetischer Gegenstände, ist strikt untersagt und wird mit unendlichem Zorn und Verachtung entgegnet. Wird dennoch gegen dieses Gebot verstossen, so soll der Delinquent dafür besorgt sein, einen Kübel mit Fassungsvermögen von mindestens 7,5 Litern für den restlichen Verlauf des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli mit sich rumzutragen, um jeglichen Unrat seiner Zunftkollegen entgegenzunehmen und diesen sachgemäss entsorgen zu können, sobald sich die Gelegenheit anbietet.
    Meersäulizunft Lozärn
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    §17 Mittelverwendung bei Auflösung der Zunft (Usus est pecunia)

    Bei Auflösung der Zunft werden die im Zunftkässeli verbliebenen Mittel verjubelt und verballert. Auf keinen Fall sollen Gelder gemeinnützigen Zwecken wie z. Bsp. anderen Zünften und/oder Köfferlifasnächtlern (§20) zufliessen.

    §18  Konter-Sommer-Zunftreisli (Counter guild Trip)

    1. Weil es ein echter Zünftler eben doch nicht ein ganzes Jahr ohne Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli mit Bier, Frass und Gesang aushält, findet jeweils alle zwei  Jahre am 2. Samstag im Juni ein Sommer-Konterzunftreisli nach Aarwangen statt. Der Zunftmeister (§3 Art. 1) wählt hierfür eine einfache Route und sorgt im Gegenzug dafür, dass die Frequenz an allfälligen Wirtshausschildern überdurchschnittlich hoch ausfällt. Nüchtern in Aarwangen anzukommen ist nicht gestattet.
    2. Alternierend findet alle zwei Jahre ein Bassistenüberseereisli zu Julio nach Javea (España) statt.
    3. Die während des Sommer-Konterzunftreislis und in Spanien geleisteten Kilometer zählen nicht für das Total der Leistungskilometer.
    4. Die Gastgeber sind anständig, aber nicht allzu grosszügig zu entschädigen.
    Meersäulizunft Lozärn
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    §19 Der Brandbassist (Kiffer, Sparteoli excitabuntur; §3 Art. 9)

    1. Die Marke, der Zigis, des Grases und anderer Drogen, Stumpen und Krumme gemäss §3 Art. 6 (e-Zigaretten und Wasserpfeiffen gehören nicht dazu) kann er selbst wählen, sofern er nicht vom Brandstifter (§3 Art. 21) eines Besseren belehrt wird.
    2. Der Brandbassist wird jedes Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli neu, bei der ersten Einkehr unter den Neuzünftlern bestimmt und vom Brandstifter (§3 Art. 21) eingesetzt. Sollten sich die Neuzünftler nicht einig werden oder kein Neuzünftler anwesend sein, so hat der Brandstifter (§3 Art. 21) unter den noch jungen und unerfahrenen Zünftlern einen Brandbassisten zu bestimmen.
    3. Die Finanzierung dieser Raucherwaren hat der Brandbassist in Eigenleistung durch devotes und demütiges Betteln bei den anwesenden Zünftlern sicherzustellen.

    §20  Prix Beat Breu (Bergpreis)

    1. Der Bergpreis wird in zweierlei Formen vergeben: zum Ersten als Tagesprämie für den Bergpreis-Sieger bei Erreichen als Erster einer der Kulminationspunkte* am Tag des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli, zum Zweiten als Bergpreis-König eines gesamten Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli. Um eine dieser Auszeichnungen zu ersaufen, nein zu erlaufen, kann ein jeder Zünftler des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli sich besonders anstrengen und versuchen, als erster auf speziell vom Zunftmeister (§3 Art. 1) vor dem Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli als Bergpreis-Hügel oder -Berg bezeichnete Anhöhen zu gelangen. Wer als erster oder unter den ersten oben ankommt, hat wie folgt Anrecht auf Bergpunkte:
    • 1-Punkt-Hügel: Der Erste erhält einen Bergpunkt, alle anderen nichts.
    • 2-Punkt-Hügel: Der Erste erhält zwei Bergpunkte, alle anderen nichts.
    • 3-Punkt-Hügel: Der Erste erhält drei Bergpunkte, der Zweite einen.
    • 4-Punkt-Hügel: Der Erste erhält vier Bergpunkte, der Zweite zwei.
    • 5-Punk- Hügel: Der Erste erhält fünf Bergpunkte, der Zweite zwei, der Dritte einen.

    * Als Kulminationspunkte oder Hügel gelten neben der Mitte des Sternenplatzes oder Stiefelplatzes noch das Moggetätscherdach, der Brunnenrand des Fritschibrunnens, ein Barhocker im Stadtchäller sowie ausnahmsweise die WC-Schüsseln im Obergeschoss des Doorzögli (die letzten vier genannten Kulminationspunkte gelten nicht für Art. 7).

    1. Der Zunftmeister (§3 Art. 1) gibt jeweils am Mittag vor dem Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli bekannt welche Kulminationspunkte vom Weg vom Stadtchäller zum Doorzögli zur Wertung zählen und zu welcher Punkt-Kategorie sie gehören. Der Zunftmeister (§3 Art. 1) hat keine Pflicht, Bergpreise im Verlauf des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli anzukündigen, kann dies allerdings tun.
    2. Im Einzelfall und nur bei medizinisch unbestreitbarer Evidenz, kann der Zunftarzt (§3 Art. 10) Teilnehmer von Bergpreis-Rennen disqualifizieren, umso einem frühen und unnötigen Herzkreislauf-Kollaps vorzubeugen. Diese Disqualifikation kann mündlich erfolgen, muss allerdings vom Disqualifizierten auch mündlich bestätig werden und gilt nur, wenn mind. zwei weitere Vorstandsmitglieder gemäss §3 dies bezeugen.
    3. Allfällig sich in der Gerber- oder Ledergasse befindende Personen dürfen am Prix Beat Breu mitmachen, werden aber nicht bewertet, sondern am Ziel ausgebuht und davongejagt.
    4. Über die Vergabe der Punkte entscheidet der Säuliadjutant (§3 Art. 2). Im Streitfall hat der Zunftmeister (§3 Art. 1) den Stichentscheid. Sollte auch dies nicht zur Beruhigung der Gemüter führen, entscheidet ein Bierbesäufnis {eine Stange Bier ex innert 2 Bierminuten (siehe Fussnote §9)}.
    5. Der jeweilige Bergpreis-Leader (BL) wird nach dem kulinarischen Teil des erstklassigen Meersäuliessens (§5) anhand der total gesammelten Bergpunkte neu eruiert und geehrt. Er erhält bei dieser Ehrung, die durch den Zeremonienmeister (§3 Art. 4) oder stellvertretend durch den Zunftmeister (§3 Art. 1) während des feudalen Meersäuliessens (§5) durchgeführt wird, als weit herum sichtbares Zeichen seiner besonderen Leistung den Bergpreis-Hut-Schmuck (BHS), auch bekannt als die farbige Duschhaube. Der BHS ist ein Wanderpreis. Diesen hat er fortan und solange zu tragen, als dass ein neuer Bergpreis-Leader an seine Stelle tritt.
    6. Um dem per se völlig absurden Vorwurf jeder erdenklichen Altersdiskriminierung zuvorzukommen, ist es explizit erlaubt, ältere, präsenile und peridemente Mitglieder (ü 60) der Zunft im Huckepack vom Stadtchäller über einen der Kulminationspunkte (siehe Fussnote zu §20 Art. 1) zum Doorzögli zu tragen.
    7. Bergpreis-König, und damit Sieger des Prix Beat Breu, wird, wer am Abend der GV (§4) bzw. des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli unter kompletter Vernachlässigung der §19. Art. 1 bis §19. Art. 6 zu diesem gekürt wird. Die willkürliche Vergabe des Bergpreise-König-Titels (BKT) wird durch eine vom Zunftmeister (§3 Art. 1) spontan eingesetzte Task-Force oder einer Einzelperson vorgenommen. Der König wird also dann in einer separaten Zeremonie mit Hurra-Rufen und der 2. Strophe* (inkl. Refrain) des Sempachers gewürdigt und mit Akklamation beglückwünscht. Diese Zeremonie erfolgt nach Rücksprache mit dem Zeremonienmeister (§3 Art. 4) im Anschluss an den offiziellen Teil der GV (§4) im Stammlokal (Doorzögli). Die alkoholfreie Tranksame des Bergpreis-Königs während dieser andächtigen Zeremonie gehen zu Lasten des Zunftkässeli.

    *    Sie beginnt mit «La la la la.»

    1. Im Weiteren gilt auch hier §7 Art. 6
    Meersäulizunft Lozärn
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    §21 Toro (Zunftbulle)

    1. Der pluripotente Prof. Dr. Dr. h.c. (Honoris causa) Amadeus Kirschbaum hat als Ururvater und Grosswürdenträger (6 Edelweiss-Pins gemäss §7 Art. 4, 6 und den BHS gemäss §20 Art. 6) und der Zunftreisli-Idee vom Stadtchäller zum Doorzögli -welche 2014 im luzernstädtischen Hinterland in der Kneipe zur «Freien Innerschwyz» mit seinen Buben Marc und Willy ihren Ursprung hatte- jedes Jahr am Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli aufzutauchen.
    2. Tut er das nicht – Altersbeschwerden oder Enkelhüten sind keine Ausreden, so muss er die potenten Zünftler ausserhalb des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli im Stadtchäller zu einer Runde einladen.

    §22  Köfferlifasnächtler (Schatullenbööggen)

    1. Sollten sich, während der GV (§4) der Meersäulizunft Widererwarten ein oder mehrere Köfferlifasnächtler* im Doorzögli befinden -Ausnahme: Ehrenmitglieder des LFK gemäss § 2,1 Art. 3- so wird diesem oder diesen durch den Zunftmeister (§3 Art. 1) anständig und stringent mitgeteilt, dass er oder sie absolut unerwünscht ist/sind**.
    2. Albert Einstein würde diesen Paragraphen heute inetwa folgendermassen formulieren: «Ich fürchte mich vor dem Tag, an dem die Dominanz an Luzerner Zünften die Menschlichkeit übertrifft. In Luzern wird es nur noch eine Generation aus Köfferlifasnächtlern geben.»

    *    Metonymisch gesehen sind Köfferlifasnächtler oder Kettelibuebe maskulierte Zünftler  -ausser alle männlichen Mitglieder der reputablen Meersäulizunft- , die vor und während der Fasnacht anstatt eines altüberkommenden und urfasnächtlichen Fasnachtskostüms mit Maske, eine mit Trompetengold und halb verrosteten Pseudoplaketten verzierte Kette um die Gurgel sowie - einige von ihnen - einen filzigen, schwarzen quertragenden KS (Kopfschmuck, nicht BHS gemäss §20 Art. 6) tragen. Auch eine handschweissverschmierte, versilberte und leicht oxidierte Keule gehört bei einigen dazu.

    **  Ausnahmen: Der oder die Köfferlifasnächtler spendier(t)en allen anwesenden Zünftlern je eine Runde ihrer Wahl. Ob er oder sie sich dann an die Tische der Zünftler setzen darf/dürfen, entscheidet der Zunftmeister (§3 Art. 1). Ultimative Bedingung: Auswendiges Singen des Refrains der 6. Strophe des Sempachers. ***

    *** Er beginnt mit «La la la la.»

    Meersäulizunft Lozärn
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    §23 Zur Feier

    1. Papi,Mami-Artikel: Falls ein Mitglied der Meersäulizunft innerhalb des Zeitraums von 14 Tagen vor oder nach dem Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli Vater/Mutter oder Grossvater/Grossmutter, Tante/Onkel oder Urgrossvater/Urgrossmutter wird, muss der-/diejenige während des laufenden oder desnächsten Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzögli nach dem vorzüglichen Meersäuliessen (§5) und der GV (§4) allen anwesenden Zünftlern eine Runde bezahlen. Tut er/sie das nicht, wird er/sie nach Rücksprache mit dem Zunftmeister (§3 Art. 3) vom darauffolgenden Zunftreisli von Stadtchäller zum Doorzögli suspendiert.

    2. Zeugung

    2a. Falls ein Mitglied der Meersäulizunft innerhalb des Zeitraums von 7 Tagen vor oder nach dem Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli ein Kind zeugt, erwirkt er sich das Recht und kann dieses geltend machen, im Folgejahr am Abend des Zunftreislis vom Stadtchäller zum Doorzöglireislis im Zeitraum von 21.55 Uhr bis und mit 22.05 Uhr ein Getränk seiner Wahl auf Kosten der Zunftkasse zu konsumieren.

    2b. Massgeblich für die Bestimmung des Zeugungszeitpunkts ist die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 38 Wochen.

    2c.  Die korrekte rechnerische Ermittlung des Zeitpunkts der Zeugung unter Berücksichtigung eingereichter Dokumentationen (Geburtsschein, Geburtsanzeige o.ä.) obliegt dem Zunftarzt (§3 Art. 10).

    2d. Macht das Mitglied der Meersäulizunft im Sinne von 2a geltend, dass die Schwangerschaft länger oder kürzer als 38 Wochen gedauert hat und mithin 2b und 2c nicht Anwendung finden können, so hat er Beweise für die Zeugung innerhalb von 7 Tagen vor oder nach dem Zunftreisli vom Stadtchäller zum Doorzögli beizubringen in Form von zweifelsfrei korrekt datierten Ton- und Bildaufnahmen des reklamierten Zeugungsaktes. Der Zunftvorstand entscheidet nach Auswertung des Ton- und Bildmaterials sodann mit einfachem Mehr, ob die dokumentierte Praxis grundsätzlich geeignet sei, ein Kind zu zeugen oder nicht.

    §24  Claudendo verbum

    Meersäulizunft Lozärn: Vivat, crescat, floreat in aeternum et ergo bibamus im Doorzögli.
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